Der EuGH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass rein platzierungsabhängige Preisgelder, die der Veranstalter eines Turniers den Teilnehmern zahlt, unter bestimmten Voraussetzungen kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind. Der BFH wollte in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wissen, ob dies auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß zum Teil dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. Nein sagt dazu der EuGH in seinem aktuellen Urteil.
Sind von Pferdeeigentümern an den Betreiber eines Ausbildungsstalles für dessen Leistungspaket weitergeleitete Rennpreise umsatzsteuerbar? Mit dieser Frage stehen sich zwei in ihrer Auffassung divergierende Senate des Bundesfinanzhofes gegenüber. Nun muss der Europäische Gerichtshof auf die Sprünge helfen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die Teilnahme an einem Pferderennen nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.