Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Hessische Finanzgericht hat in zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass die Realteilungsgrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und diese durch die Übertragung zu eigenen Aktien des ausscheidenden Mitunternehmers werden. Beide Urteile betreffen denselben Fall, 8 K 589/20 den GewSt-Messbescheid, 8 K 590/20 den Gewinnfeststellungsbescheid.
Ein Gewinn i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, wie der bei einer Sperrfristverletzung nach einer Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen ist.
Verwertet ein durch Realteilung ausscheidender Sozius den ihm zugewiesenen Mandantenstamm in einer Nachfolgegesellschaft, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor.
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Anwendungsschreiben zur Realteilung aktualisiert und auf seiner Homepage veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben berücksichtigt unter anderem die in den vergangenen Jahren zur Realteilung ergangene Rechtsprechung. Darüber hinaus grenzt die Finanzverwaltung nunmehr die "echte" von der "unechten" Realteilung ab.