Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuervergütungsantrag nicht unbedingt eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten muss. Es genüge eine andere Nummer, anhand derer die Rechnung und damit der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung identifiziert werden können.
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im November vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof in einem rumänischen Fall mit einer Entscheidung zur Rechnungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug aufmerksam gemacht.
Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der dieser postalisch erreichbar ist. Dafür kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung an. Die Feststellungslast trifft im Zweifel den Leistungsempfänger.