Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte ...
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
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