In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Auslegung von Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zum Einfuhrverbot für bestimmte in Anhang XXI gelistete Waren aus Russland befasst. Konkret betrifft der Fall die Sicherstellung eines in Russland erworbenen und dann nach Deutschland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs durch das Hauptzollamt.
Am 8.8.2023 wurde ein Präsidialdekret veröffentlicht, dem zufolge die ausgewählten Regelungen der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bis „die jeweiligen ausländischen Staaten die Verstöße gegen legitime wirtschaftliche und sonstige Interessen der Russischen Föderation beseitigen“, ausgesetzt werden müssen.