Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juni 2022 ein Schreiben zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG) veröffentlicht.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100.000 Euro angeordnet.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates soll das mit dem "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO eingeführte Regelbeispiel der besonders schweren Steuerhinterziehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden hat, auf alle Steuerarten ausgedehnt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Der Bundesrat möchte die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten verbessern. Am 27. November 2020 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung in den Deutschen Bundestag einzubringen.