Das Finanzgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen, zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich ist.
In einem Urteil zur Bestimmung der Beteiligungshöhe i. S. des § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 Abgabenordnung) Bezug nimmt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.
Die Hinzurechnung eines Teils der Streubesitzdividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz im Erhebungszeitraum 2001 stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn und soweit diese Dividenden - wie im vorliegenden Streitfall - in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes entschieden.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach die Erstattung der auf Streubesitzdividenden erhobenen Kapitalertragsteuer für ausländische Anteilseigner gegenüber inländischen Anteilseignern von zusätzlichen Nachweisen abhängig gemacht wird, gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 8b Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013 sowie § 9 Nr. 2a GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln geht es um die Frage der Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgestellten Nachweiserfordernisse für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden". In seinen heutigen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit und hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Finanzgerichts in diesem Sinne zu beantworten.
Beim Finanzgericht Köln ist die Klage einer schwedischen Kapitalgesellschaft gegen das Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Nachweisanforderungen beim Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz anhängig. In einem Musterverfahren liegt die Problematik mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.