Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und steuerfreien Einkünften auch dann vorliegt, wenn die Aufwendungen lediglich mittelbar erforderlich sind, um den Geschäftszweck des Unternehmens zu erfüllen.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer in den vier Veranlagungszeiträumen fingiert, die dem Jahr folgen, für das der Antrag gestellt wird. In diesen vier VZ ist die tarifliche ESt daher auch dann anzuwenden (Teileinkünfteverfahren unter Berücksichtigung der Werbungskosten), wenn die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht mehr vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass § 3c Abs. 2 EStG im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerfreistellungen wie etwa durch das Halb-/Teileinkünfteverfahren grundsätzlich im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen sind.