Option zur tariflichen Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S ...
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer in den vier Veranlagungszeiträumen fingiert, die dem Jahr folgen, für das der Antrag gestellt wird. In diesen vier VZ ist die tarifliche ESt daher auch dann anzuwenden (Teileinkünfteverfahren unter Berücksichtigung der Werbungskosten), wenn die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht mehr vorliegen.
Kategorien: BFH und FG Rechtsprechung
Schlagwörter: Einkommensteuerrecht, Teileinkünfteverfa ...