Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes liegt bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit einigen sehr streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a und Abs. 4a EStG auseinanderzusetzen.
Für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen kann bei Aussetzung der Anteilsausgabe und -rücknahme eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden. Mit dieser Entscheidung widerspricht der Bundesfinanzhof den Auffassungen von Finanzamt und Finanzgericht.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung des Aufwands aus einer Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in dem Fall, dass die Beteiligung an der Darlehensnehmerin über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft besteht, voraussetzt, dass die Steuerpflichtige am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft durchgerechnet zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind.
Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz, sowohl bei einer Teilwertabschreibung eines grenzüberschreitend gewährten Darlehens als auch hinsichtlich einer übernommenen Bürgschaft für ein an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Bankdarlehen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
UPDATE: Etliche Finanzgerichte haben sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, wonach der Aufwand aus der Ausbuchung einer unbesicherten und wertlosen Darlehensforderung gegen eine ausländische Tochtergesellschaft aufgrund eines Verzichts der Muttergesellschaft nicht außerbilanziell hinzuzurechnen ist. Grund: Die Sperrwirkung in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.