Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan "401(k) pension plan" sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), die in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen zu besteuern sind, sofern der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Diese Regelungen ermöglichen es nach Auffassung des BFH nicht, die nach US-Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der eingezahlten Beiträge zum Anlass für eine nachgelagerte Besteuerung im Inland zu nehmen.
Waren Beitragszahlungen zu einem US-amerikanischen Pensionsplan für eine nicht in Deutschland steuerpflichtige Person nach US-Recht steuerfrei, führen nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln spätere Auszahlungen an die inzwischen unbeschränkt steuerpflichtig gewordene Person nur zu einer Besteuerung des Differenzbetrags zwischen dem ausgezahlten Betrag und der Summe der hierfür entrichteten Beträge.