Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).
Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, sind nach Meinung des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerpflichtig. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.
Eine Steuerabzugsverpflichtung als Überlassung von Nutzung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne eines sogenannten "total buy out" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei wesentlich inhaltsgleichen Urteilen I R 69/16 und I R 83/16 entschieden.