Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. April 2025 ein Schreiben zum Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung veröffentlicht.
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Hamburg hat einem Arbeitnehmer, der teilweise in China gearbeitet und hierfür nach DBA von der Besteuerung freigestellten Arbeitslohn bezogen hatte, den Abzug seiner hierauf entfallenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei der deutschen Einkommensteuer versagt.
Das Bundesfinanzministerium hat zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2018.