In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.
In einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG und die Weigerung der rumänischen Steuerbehörde, den Vorsteuerabzug für gruppeninterne Verwaltungsdienstleistungen zuzulassen. In seinem Urteil hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervor, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nachzuweisen und dass die nationalen Gerichte alle Tatsachen und Umstände bewerten müssen, um den Zusammenhang zwischen den erworbenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen zu bestimmen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.
Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Nach einem Urteil des EuGH gilt dies jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass, wenn dieser Umsatz tatsächlich bewirkt wurde, er nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.
Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. Januar 2023 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem der UStAE um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt wird.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Nürnberg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höher versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Europarichter ab.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. Oktober 2022 den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts veröffentlicht.
Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall aus Litauen entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, wenn die dortige Behörde den Vorsteuerabzug wegen angeblichem Rechtsmissbrauch verweigert, weil der Verkäufer zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsunfähig ist. Zum einen ist die bloße Möglichkeit der Nichtzahlung einer Steuer noch kein Steuerbetrug, zum anderen werden damit Geschäfte mit Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten praktisch unmöglich gemacht.
Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juni 2022 ein Schreiben zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG) veröffentlicht.
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