Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in einem eigens veröffentlichten Schreiben zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten Stellung. Im Fokus der umfangreichen ministeriellen Verlautbarung steht die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Februar 2024 ein Schreiben zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben drei frühere Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz als für die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus bindend erklärt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Oktober 2022 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei gemischt genutzten Grundstücken unter Berücksichtigung mehrerer BFH- und EuGH-Urteile Stellung nimmt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351).
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.