Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig und hat daher mit einem aktuellen Beschluss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 Abgabenordnung von monatlich 0,5% ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem aktuellen Urteil und der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschluss entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Der Bundesrat hat am 08. Juli 2022 dem "Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" zugestimmt, das der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte.
Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung entschieden, dass die Erhebung von Nachforderungszinsen nicht allein deshalb sachlich unbillig ist, weil die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rückstellung für Gewinnminderung aufgrund von Vorsteuerbeträgen, die endgültig nicht zum Abzug zugelassen wurden, erst zu dem Bilanzstichtag bilden kann, zu dem er mit der Aufdeckung rechnen muss.