Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Ein nach luxemburgischem Recht errichteter Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement) in der Ausgestaltung eines spezialisierten Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé) kann als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu qualifizieren sein und mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Durch die in den Streitjahren 2008 bis 2010 bestehende deutsche Regelung werden gebietsansässige und gebietsfremde Spezialimmobilienfonds in Bezug auf die für sie geltenden Besteuerungsvorschriften unterschiedlich behandelt, was für gebietsfremde Spezialimmobilienfonds nachteilig ist. Insofern liegt grundsätzlich eine - aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs - nicht zu rechtfertigende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren unter anderem zu der Frage anhängig, ob die Nichtgewährung der Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung eine Diskriminierung beschränkt steuerpflichtiger Investmentfonds darstellt und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH hierzu um Vorabentscheidung gebeten.
Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sind Erträge einer inländischen Kapitalgesellschaft von ihrer US-amerikanischen Schwestergesellschaft aus Vorzugsaktien eines Financial Asset Securitization Investment Trust, ein Investmentfond verbriefter Finanzanlagen (FASIT), als Zinseinkünfte zu qualifizieren sind und nicht gemäß § 8b Körperschaftsteuergesetz als freizustellende Dividenden.