Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die ertragsteuerliche (Nicht-)Berücksichtigung (finaler) Verluste einer Organgesellschaft aus deren Beteiligung an einer in Belgien ansässigen Commanditaire Vennotschap (CV) auf Ebene der Klägerin als Organträgerin zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung bestätigt, die Verluste einer im Vereinigten Königreich belegenen und 2007 geschlossenen Betriebsstätte bei dem deutschen Stammhaus nicht zum Abzug zuzulassen. Eine solche Pflicht lasse sich aus den Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht herleiten.
Verluste der italienischen Betriebsstätte einer GmbH sind „final“ und damit in Deutschland zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie künftig im Quellenstaat genutzt werden können und eine Übertragung auf einen Dritten ausgeschlossen ist. Insoweit folgt das Finanzgericht Hamburg einschlägiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat die Revision zugelassen, das Verfahren jedoch zwischenzeitlich bis zum Ergehen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgesetzt.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof weitere Fragen in Sachen "finaler" Verluste vorgelegt. Konkret betroffen ist der Fall einer Freistellung der Betriebsstätten-Einkünfte aufgrund des DBA-Großbritannien.
Der EuGH ist erneut hinsichtlich der Weiterentwicklungen seiner früheren Rechtsprechung in Sachen „Marks & Spencer“ gefragt. In einem am 22. Oktober 2020 veröffentlichten Beschluss hatte der BFH die keineswegs finale Geschichte in Sachen „finaler Verluste“ um eine zusätzliche Variante bereichert. Auf dem aktuellen Prüfstand steht die Frage, ob sich aus der Niederlassungsfreiheit eine Pflicht zur Berücksichtigung „finaler“ Verluste einer ausländischen Freistellungsbetriebsstätte beim deutschen Stammhaus ergibt. In seinen heutigen Schlussanträgen stellt der Generalanwalt fest, dass sich eine solche Pflicht aus den Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht herleiten lässt.
Abzugsfähigkeit von finalen Betriebsstättenverlusten – ein Evergreen in der deutschen Steuerrechtsprechung. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte ausländische Betriebsstättenverluste wegen dortiger Schließung der Niederlassungen zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt sieht sich hingegen nach wie vor im Recht und zog vor den Bundesfinanzhof.
Der Europäische Gerichtshof hat sich am 19. Juni 2019 mit zwei Urteilen zur Frage der Finalität von Verlusten geäußert. Die zwei schwedischen Fälle betreffen grenzüberschreitende Beteiligungen, zum einen in Deutschland (direkte Beteiligung) beziehungsweise Spanien (indirekte Beteiligungen).