Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als („neuer“) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als „alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den EuGH ergangen.
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur finanziellen Eingliederung und zur Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Die Generalanwältin äußert sich in ihren Schlussanträgen kritisch und hält die deutschen Bestimmungen für nicht ausreichend und nicht zielführend.
Nach einer Entscheidung des EuGH ist es - unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität - nicht mit EU-Recht (hier: Artikel 11 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar, dass eine Personengesellschaft nur dann zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe bilden kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Das Hessische Finanzgericht hat mit Gerichtsbescheid für den Fall der rückwirkenden Verschmelzung einer Organträgerkapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft entschieden, dass eine Fortsetzung der durch den übertragenden Rechtsträger vermittelten finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG durch den übernehmenden Rechtsträger - entgegen der Verwaltungsauffassung - auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung auf einen - bezogen auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft - unterjährigen Stichtag erfolgt und die Beteiligung an der Organgesellschaft dem übernehmenden Rechtsträger damit nicht bereits zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraussetzt, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.
Im Lichte einer höchstrichterlich abschließend noch nicht geklärten Einzelfrage zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Personengesellschaften nicht per se, sondern nur dann Organgesellschaft sein können, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Vor dem Bundesfinanzhof ist fraglich, ob die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist. Um diese Prüfung abschließend vornehmen zu können, haben die obersten Steuerrichter ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals "Organgesellschaft" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben des Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) vereinbar ist.