Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.
Werden Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die bereits in einem Änderungsbescheid berücksichtigt wurden, im abschließenden Prüfungsbericht entgegen der Aktenlage noch einmal in voller Höhe angesetzt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor.