Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG)auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug – auch bei einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten - bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, nicht mit den europarechtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Artikel 167 und Artikel 66 Abs. 1 Mehrwertsteuerrichtlinie, in Einklang steht.