Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die wirtschaftliche Eingliederung nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht. Die wirtschaftliche Eingliederung (Verflechtung der Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft) kann dabei auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen.
Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung im Umsatzsteuerrecht durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die notwendige Verflechtung der Unternehmensbereiche nicht aus.
Von einer wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann laut dem Finanzgericht München bei Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft nur dann ausgegangen werden, wenn entgeltliche Leistungen vorliegen, die für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.