Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden.
Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann ‑wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge‑ zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF, Schreiben vom 20. November 2013 - IV C 6 - S 2139 b/07/10002; Rz. 36, 37, 58) Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb rückgängig zu machen ist, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 ein Schreiben zum Gewinn aus Restschuldbefreiung veröffentlicht. Das Schreiben behandelt die sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) wegfällt. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern, welche aufgrund einer durch die Erben rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsunterbrechung und keine Zwangsbetriebsaufgabe vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist. Weitere Voraussetzung: Der Steuerpflichtige darf keine Aufgabeerklärung abgeben und die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.
Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ‑EStDV‑ (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑EStG‑) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Verwertet ein durch Realteilung ausscheidender Sozius den ihm zugewiesenen Mandantenstamm in einer Nachfolgegesellschaft, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor.
Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.