Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war.
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt das Darlehensverhältnis in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.
Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2022 ein Anwendungsschreiben § 17 Absatz 2a EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht.
Auf Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) nicht anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bei Beteiligungen nach § 17 EStG entschieden.
Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erneut war ein Finanzgericht mit der Frage befasst, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat. Der Ball liegt nun beim Bundesfinanzhof in München.
Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Auch Währungsverluste aus einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung gehören zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.
Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a EStG bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verstößt, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne weiteres aufgeklärt werden kann. Die Unionsrechtswidrigkeit war vorliegend mittels einer geltungserhaltenden Erweiterung des § 2a Abs. 2a EStG zu beseitigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass § 3c Abs. 2 EStG im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand keine Anwendung findet, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.