Wenn die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs wegfällt, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich nach einem Urteil des BFH danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere solche mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG und § 8d KStG i. V. m. § 10a GewStG bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel im Fall einer mehrstufigen körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zu entscheiden.
Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, kann das Ergebnis für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.
Mit gleich lautenden Erlassen (GLE) vom 5. März 2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Stellung genommen.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist auch erfüllt, wenn nur die Beteiligungskette verlängert wird (hier: Ausgliederung zur Aufnahme einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft). Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2b GrEStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG nicht in Betracht. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.
Gehört ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft, entfällt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks nicht dadurch, dass ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter mit einem Treugeber vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diesen zu halten.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte.
Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird zur Berücksichtigung mittelbarer Strukturen auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut (Bestätigung der Rechtsprechung).
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen.
§ 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) des Einkommensteuergesetzes sind gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Nach den vorliegenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2014, wonach die atypisch stille Beteiligung eines Kommanditisten an der KG zu einer teilweisen Verrechenbarkeit des Gewerbeertrags der atypisch stillen Gesellschaft mit dem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der KG führt, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt als Gesellschafter einer GmbH nur, wer in der im Handelsre-gister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste dient somit der Legitimation des Gesellschafters. Außerdem ermöglicht § 16 Abs. 3 GmbHG unter be-stimmten Bedingungen den Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten, sofern dieser als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist.
Für neue Gesellschafter ist es daher höchst unbefriedigend, wenn Registergerichte die Auf-nahme einer neuen Gesellschafterliste aufgrund von Zweifel am Gesellschafterwechsel er-heblich verzögern. Erfreulicherweise haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch das Oberlandesgericht Schleswig im vergangenen Jahr entsprechende Prüfungsrechte der Registergerich ...
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterliegt der Wechsel der in Luxemburg ansässigen Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis gilt nicht als steuerpflichtige Übertragung von Anteilen, da das rechtliche Eigentum an den Anteilen bei den Anlegern verbleibt. Die Übertragung der Verwaltungsbefugnis führt somit nicht automatisch zu einer Übertragung von Anteilen.