Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es nicht unionsrechtswidrig sei, dass die Festsetzungsfrist für einen Antrag einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf Quellensteuererstattung nach § 32 Abs. 5 KStG häufig ein Jahr früher abläuft als die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuerveranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer BMF legt Referentenentwurf für ein Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vor
Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen. Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit war nach Überprüfung Münchner Richter nicht gegeben. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach die Erstattung der auf Streubesitzdividenden erhobenen Kapitalertragsteuer für ausländische Anteilseigner gegenüber inländischen Anteilseignern von zusätzlichen Nachweisen abhängig gemacht wird, gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Beim Finanzgericht Köln ist die Klage einer schwedischen Kapitalgesellschaft gegen das Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Nachweisanforderungen beim Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz anhängig. In einem Musterverfahren liegt die Problematik mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass für die Festsetzungsfrist für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO), der auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer aus unionsrechtlichen Gründen nach § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) analog gerichtet ist, § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG 2002 (nunmehr § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG) anzuwenden sind. § 50d Abs. 3 EStG sei nicht anzuwenden.
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln geht es um die Frage der Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgestellten Nachweiserfordernisse für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden". In seinen heutigen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit und hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Finanzgerichts in diesem Sinne zu beantworten.
In einem niederländischen Fall geht es um die beantragte Erstattung der von der niederländischen Finanzverwaltung einbehaltenen Dividendensteuer eines deutschen Spezial-Fonds aufgrund der unionsrechtlich vorgesehenen Kapitalverkehrsfreiheit. Dies alles im Lichte einer bereits früher festgestellten Beihilferegelung durch die Kommission. Der EuGH entschied, dass - wenn die Kapitalertragsteuererstattung eine Beihilferegelung darstellt – das nationale Gericht nicht befugt wäre, über die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit zu entscheiden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift in der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern gewährt wird, ohne Motivtest unionsrechtswidrig und geltungserhaltend zu reduzieren ist. Die Absicht Steuern zu sparen werde nicht per se als missbräuchlich betrachtet, sondern nur die Errichtung künstlicher Gebilde. Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, ist dieser mit 6% p.a. zu verzinsen.
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. März ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a Abgabenordnung (AO) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer japanischen Kapitalgesellschaft, die 100% der Anteile an einer deutschen GmbH hielt und von dieser in den Jahren 2009-2011 Dividenden bezog, auf Erteilung eines Freistellungsbescheids und Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligungshöhe nicht auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen könne.
Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines besonderen Antrags nach § 32d Abs. 4 Einkommensteuergesetz bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde.
Bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.