Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es nicht unionsrechtswidrig sei, dass die Festsetzungsfrist für einen Antrag einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf Quellensteuererstattung nach § 32 Abs. 5 KStG häufig ein Jahr früher abläuft als die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuerveranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft.
Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der "Art der Geschäfte" dauerhaft gegeben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtl ...
Einer US-amerikanischen sogenannten S-Corporation, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, aus deutscher Sicht aber eine Kapitalgesellschaft ist, steht als nutzungsberechtigter Gesellschaft für die Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das sogenannte Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA 1989/2008 zu, soweit die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen. Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit war nach Überprüfung Münchner Richter nicht gegeben. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer BMF legt Referentenentwurf für ein Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vor
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach die Erstattung der auf Streubesitzdividenden erhobenen Kapitalertragsteuer für ausländische Anteilseigner gegenüber inländischen Anteilseignern von zusätzlichen Nachweisen abhängig gemacht wird, gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
In einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln geht es um die Frage der Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgestellten Nachweiserfordernisse für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden". In seinen heutigen Schlussanträgen sieht der Generalanwalt in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen die in Artikel 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit und hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage des Finanzgerichts in diesem Sinne zu beantworten.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass für die Festsetzungsfrist für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO), der auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer aus unionsrechtlichen Gründen nach § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) analog gerichtet ist, § 50d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG 2002 (nunmehr § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG) anzuwenden sind. § 50d Abs. 3 EStG sei nicht anzuwenden.
Beim Finanzgericht Köln ist die Klage einer schwedischen Kapitalgesellschaft gegen das Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Nachweisanforderungen beim Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz anhängig. In einem Musterverfahren liegt die Problematik mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Bearbeitung der Erstattung der Mehrwertsteuer für nicht in der Europäischen Union ansässige Käufer mehrwertsteuerpflichtig ist und der vereinbarte Preis für die Dienstleistung ein Bruttopreis inklusive der Steuer ist.
Die aktuell veröffentlichte Studie beleuchtet, wie sich das Thema Steuertransparenz und Nachhaltigkeitsberichterstattung weltweit aufgrund sich ändernder regulatorischer Anforderungen und zunehmender Kontrolle durch Stakeholder zu einer Priorität für Unternehmen entwickelt hat.
Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
In seinem heute veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung gegenüber inländischen Familienstiftungen grundsätzlich und vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gegen die Vorschriften des freien Kapitalverkehrs verstößt. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.