Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat auf die Vorlage des Finanzgerichts Münster entschieden, dass auch § 36 Absatz 6a Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (im Folgenden: § 36 Abs. 6a KStG) mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Die Regelung kann zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbarem Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, ohne dass dies durch die gleichzeitige Verringerung von Körperschaftsteuererhöhungspotenzial vollständig kompensiert wird.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar ist und den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31. Dezember 2023 rückwirkend zu beseitigen.
Mit zwei im April 2025 veröffentlichten Urteilen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Unter anderem sind die obersten Finanzrichter in einem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu den Folgen der beiden Urteile Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen vorgelegt, bei denen es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren geht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein. Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, gelten. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind nicht zu bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2025 in zwei wichtigen Urteilen (II R 56/22 und II R 31/22) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zur Anwendung kommt, wenn an einem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntgegeben, dass die mündlichen Verhandlungen zu zwei anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer am 12. und 13. Oktober 2026 stattfinden werden.
Eine in der Schweiz gegründete Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und rechtlich als nichtrechtsfähige Stiftung eingestuft wird, unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Diese BFH-Entscheidung hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Juni 2022 sowie den entsprechenden Ersatzerbschaftsteuerbescheid auf.
Die Erbschaftsteuer steht derzeit verstärkt im Fokus. Sowohl rechtliche Fragestellungen als auch eine zunehmend lebhafte politische Debatte prägen das Themenfeld. Besonders beachtet werden dabei verschiedene Verfahren, die bereits seit Jahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten in eine kurz zuvor neu gegründete Kapitalgesellschaft nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für eine Steuerbefreiung, so der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil, müsse der Einbringende innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt. Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor d ...
Anlässlich eines griechischen Vorabentscheidungsersuchens hat das Europäische Gericht (EuG) zur Haftung eines bestellten Vertreters im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer Stellung genommen. Konkret betrifft es unter anderem die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einer Person, die lediglich die Mehrwertsteuererklärungen einreicht und die geschuldete Steuer entrichtet, ohne Aufzeichnungen zu führen oder Angaben zu den von ihrem Auftraggeber getätigten Umsätzen zu machen.
In einem niederländischen Fall hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Steuerbefreiung für die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Sozialfürsorge erbrachte Dienstleistung nur gewährt werden kann, wenn das Gruppenmitglied selbst die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt.
Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland kann für mittelständische Gesellschafter zu einer erheblichen Steuerbelastung führen – auch ohne tatsächlichen Verkauf der Anteile. Seit der ATAD-Reform im Jahr 2022 hat sich die rechtliche Lage noch weiter verschärft. Mit vorausschauender Strukturierung lässt sich diese Belastung reduzieren oder vermeiden. Der Beitrag zeigt die aktuellen Voraussetzungen, die zentralen Verschärfungen und Gestaltungsansätze.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sollen die Folgen unerkannter, aber auch fälschlich angenommener umsatzsteuerlicher Organschaft etwas entschärft werden – unter anderem dadurch, dass ein Erklärungserfordernis als zusätzliche Anforderung an eine Organschaft aufgenommen wird. In weiteren Änderungen werden vor allem – aber nicht nur – einige durch das EU-Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) anstehenden Änderungen umgesetzt. Von besonderem praktischem Interesse ist die Anhebung des Zinssatzes für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab 2027.
Mit Schreiben vom 12. November hat das BMF zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.