Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem Vorabentscheidungsersuchen aus Litauen ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage des Missbrauchs der Quellensteuerbefreiung auf Dividendenausschüttung an eine in Zypern ansässige Muttergesellschaft befasst. Die Generalanwältin vertritt in ihren Schlussanträgen unter anderem die Auffassung, dass eine missbräuchliche Gestaltung auch dann vorliegen kann, wenn die Muttergesellschaft im EU-Ausland tatsächlich wirtschaftlich tätig ist und nicht "rein künstlich" operiert aber im Wege einer unangemessenen Gestaltung agiert.
Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die Anwendung des Artikels 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen verabschiedet. Mit der Verabschiedung der Leitlinien endet ein dreijähriger Prozess, in dessen Verlauf die Kommission die Interessenträger umfassend konsultiert hat.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.
Eine Vertragsklausel, die einen minderjährigen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann unter bestimmten Umständen missbräuchlich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute in einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 erläutert das BMF die Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025 (X R 35/19) zur unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch.
Im aktuellen Fall eines slowakischen Vorabentscheidungsersuchens hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es im Hinblick auf den Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich ist, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen nach einer Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek an ihrem Familienheim der Rechtmäßigkeit der Eigentumsübertragung auf einen Dritten entgegentreten können.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Streamingdienstanbieters für unwirksam erklärt. Die Klausel sah vor, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam wird, sobald ein aus einer vorausbezahlten Gutscheinkarte stammendes Guthaben vollständig aufgebraucht ist.
Mit Schreiben vom 24. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de gegeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach dem für den Streitfall anwendbaren DBA-Luxemburg durch eine KGaA Stellung genommen. Die KGaA hatte sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) "künstlich" Dividenden erzeugte.
Am 29. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit über die Fortführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass eine Fortführungsklausel, die besagt, dass die Gesellschaft durch mindestens zwei verbleibende Gesellschafter fortgeführt werden kann, nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Gesellschaft vom letzten verbleibenden Gesellschafter allein weitergeführt werden darf, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
In zwei verbundenen Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat das Gericht der EU entschieden, dass es sich bei einem Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Mitgliedstaat nicht um einen von der Tabaksteuer befreiten „Eigenbedarf“ handelt. Der Begriff „Eigenbedarf“ könne im Licht des Ziels der Bekämpfung von Steuermissbrauch den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten nicht einschließen.
Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Ausgangsverfahren möchte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der kroatischen Kleinunternehmerregelung wegen eines vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum (Streitjahr) noch keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann die günstige Regelung nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solcher missbräuchlichen Praktiken verankert ist.
Seit dem 31. März 2025 ist klar, dass die Finanzverwaltung an der fiktiven Hin- und Rücklieferung dezentral verbrauchten Stroms nicht mehr festhält. Mit dem BMF-Schreiben von diesem Tag, welches zuvor seit dem 24. Oktober 2024 im Entwurf vorlag, ändert das BMF den entsprechenden Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ‑EStDV‑ (seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑EStG‑) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.