Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift in der aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine Befreiung oder Ermäßigung von Quellensteuern gewährt wird, ohne Motivtest unionsrechtswidrig und geltungserhaltend zu reduzieren ist. Die Absicht Steuern zu sparen werde nicht per se als missbräuchlich betrachtet, sondern nur die Errichtung künstlicher Gebilde. Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, ist dieser mit 6% p.a. zu verzinsen.
Nach Ansicht der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof kann ein Unternehmenszusammenschluss, der keiner fusionskontrollrechtlichen Vorabprüfung unterlag, nachträglich anhand des primärrechtlichen Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung überprüft werden. Wenn ein Zusammenschluss hingegen fusionskontrollrechtlich genehmigt wurde, sei eine weitere Überprüfung am Maßstab des Missbrauchsverbots grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Begriffs „Lieferkette” im Zusammenhang mit der Versagung des Vorsteuerabzugs in Missbrauchsfällen vorgelegt. Fraglich ist, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Umstands, dass die Klägerin von den Umsatzsteuerhinterziehungen auf einer vorhergehenden Umsatzstufe hätte Kenntnis haben müssen, gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters entschieden, dass die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sogenannten Mantelkauf nicht stets als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist. In dem entschiedenen Fall wurden in engem zeitlichem Zusammenhang durch den Ehemann Anteile an einer Mantel-GmbH und durch dessen Ehefrau Forderungen zu einem Preis unterhalb des Nennwertes gegenüber dieser GmbH erworben.
Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 zwei Urteile veröffentlicht. Im Kern ging es dabei um die Frage, welche Anforderungen gestellt werden dürfen bzw. müssen, um missbräuchliches Verhalten bei der Inanspruchnahme von Vorteilen aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie zu verhindern.
Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall aus Litauen entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, wenn die dortige Behörde den Vorsteuerabzug wegen angeblichem Rechtsmissbrauch verweigert, weil der Verkäufer zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsunfähig ist. Zum einen ist die bloße Möglichkeit der Nichtzahlung einer Steuer noch kein Steuerbetrug, zum anderen werden damit Geschäfte mit Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten praktisch unmöglich gemacht.
Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Ausgangsverfahren möchte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der kroatischen Kleinunternehmerregelung wegen eines vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum (Streitjahr) noch keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann die günstige Regelung nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solcher missbräuchlichen Praktiken verankert ist.
Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die ursprünglichen Anschaffungskosten von zunächst unentgeltlich mit Nießbrauchsvorbehalt erworbenen GmbH-Anteilen bei der Weiterveräußerung zu berücksichtigen waren.
Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des so genannten Eindeutigkeitsgebots gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel nicht dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Das Kammergericht („KG“) entschied mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 26 MK 1/21) in einem Musterfeststellungsklageverfahren über eine Änderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Berliner Sparkasse im Hinblick auf vorgenommene Änderungen von Entgelten und Gebühren für Bankdienstleistungen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Juni den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission zur sogenannten Sanierungsklausel in § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) für nichtig erklärt. Aufgrund dieses Beschlusses mussten sämtliche Steuervorteile deutscher Unternehmen aus der Inanspruchnahme der im Zuge der Finanzkrise eingeführten Regelung zurückgefordert werden. § 8c Abs. 1a KStG war seither unanwendbar. Das EuGH-Urteil stellt eine Kehrtwende dieser Entwicklungen dar.
Mit Schreiben vom 24. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 5. Mai 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de gegeben.
Die Hinzurechnungsbesteuerung von Schweizer Zwischengesellschaften mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob sich die ohne große Auskunftsklausel fehlende Steueraufsicht im Einzelfall tatsächlich auf die Verifikation der Übereinstimmung der Feststellung des Hinzurechnungsbetrages mit den wahren Umständen ausgewirkt hat.
Eine Vertragsklausel, die einen minderjährigen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann unter bestimmten Umständen missbräuchlich sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute in einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen entschieden.
Am 29. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit über die Fortführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass eine Fortführungsklausel, die besagt, dass die Gesellschaft durch mindestens zwei verbleibende Gesellschafter fortgeführt werden kann, nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Gesellschaft vom letzten verbleibenden Gesellschafter allein weitergeführt werden darf, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.