Gewährt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Eine gemeinnützige Stiftung kann im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wer aufgrund einer stillen Beteiligung an einer GmbH Kapitalerträge erzielt, ist nicht allein deshalb, weil er der Sohn des Alleingesellschafters der GmbH und zugleich deren leitender Angestellter bzw. Prokurist ist, eine nahestehende Person der Gesellschaft oder des Alleingesellschafters. Dies hat in einem Fall vor dem Hessischen Finanzgericht zur Folge, dass die betreffenden Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht dem tariflichen Steuersatz unterliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der (im Regelfall günstigere) Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent auch dann auf Kapitalerträge anzuwenden ist, wenn die Gläubiger ihre Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf eine Familienstiftung übertragen haben.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch auf ein Darlehen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften anzuwenden ist, wenn an der Darlehensgeberin ausschließlich eine natürliche Person beteiligt ist. Die Abschreibung von Zinsforderungen fällt hingegen nur dann unter § 8b Abs. 3 Satz 4 (oder Satz 8) KStG, wenn bzgl. der Zinsen eine Darlehensabrede existiert.
Mit dem "Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze" wurden die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Anlage I der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. "schwarze Liste") sowie die seitdem in diesem Zusammenhang durch die Code of Conduct Group (Business Taxation) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen in deutsches Recht umgesetzt.