Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
Nach einer Entscheidung des EuGH ist es - unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität - nicht mit EU-Recht (hier: Artikel 11 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar, dass eine Personengesellschaft nur dann zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe bilden kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur juristische Personen sondern auch Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Die Sache befindet sich nun beim Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nur bei dieser dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist (Bestätigung von R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR). Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG der Unterpersonengesellschaft (hier: B-KG) schlägt nicht auf die Oberpersonengesellschaft (hier: A-KG) durch. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen auf den stillen Reserven der Untergesellschaft beruht.
Das Finanzgericht Münster nimmt zur umsatzsteuerlichen Organschaft unter Beteiligung einer Personengesellschaft und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Stellung: Liegt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Konzernspitze und einer Enkelgesellschaft vor, ist eine wirtschaftliche Eingliederung zwischen Konzernspitze und Tochtergesellschaft anzunehmen, wenn die Enkelgesellschaft ihrerseits in die Tochtergesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
Im Lichte einer höchstrichterlich abschließend noch nicht geklärten Einzelfrage zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Personengesellschaften nicht per se, sondern nur dann Organgesellschaft sein können, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 – entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 des EStG i.d.F. des UntStFG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-)Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für Erwerbsvorgänge vor Inkrafttreten der Änderungen in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 wird zur Berücksichtigung mittelbarer Strukturen auf allen Beteiligungsebenen durch Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen durchgeschaut (Bestätigung der Rechtsprechung).
§ 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des KroatienAnpG setzte als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Beschränkung des Tatbestandsmerkmals "Organgesellschaft" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf juristische Personen und Personengesellschaften, bei denen Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, mit den Vorgaben des Art. 11 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) vereinbar ist.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) grundlegend reformiert. Erstmals finden sich in den §§ 109–115 HGB detaillierte Regelungen zum Beschlussverfahren und zur gerichtlichen Geltendmachung von Beschlussmängeln.
Personengesellschaften sind nach dem DBA-Niederlande 1959/2004 im Hinblick auf die Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt sind ihre jeweiligen Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Am 01. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der Nachhaftung im Fall des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters aus der Personengesellschaft.
Bundesverfassungsgericht erklärt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit die Regelung eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt
Wird bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein Mitunternehmeranteil der Obergesellschaft veräußert, gehört zum Gewerbeertrag der Obergesellschaft auch der Veräußerungsgewinn, der auf dem Wegfall des negativen Kapitalkontos beruht, wenn das negative Kapitalkonto des Mitunternehmers auf negativen Kapitalkonten der Obergesellschaft bei Untergesellschaften beruht. Der Gewerbeertrag der Obergesellschaft ist auch weder nach § 9 Nr. 2 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 GewStG um einen bei der Untergesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinn zu mindern; der Veräußerungsgewinn ist nicht (nach dem Verhältnis der stillen Reserven) zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft aufzuteilen (vgl. FG München, Gerichtsbescheid v. 26.8.2022, 2 K 1842/21). Dies hat das Finanzgericht Bremen in einem aktu ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verstößt (Bestätigung der Rechtsprechung).
Das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen ist steuerlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen ist. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt das Darlehensverhältnis in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.