Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) ...
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zum Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. November 2022 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 veröffentlicht.
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.02.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte einschränkt, verfassungsgemäß ist. Zeitgleich hat der BFH vier weitere Urteile veröffentlicht, die die Folgen der geänderten Rechtslage für andere Berufsgruppen, wie etwa Piloten, Luftsicherheitskontrollkräfte oder befristet Beschäftigte, verdeutlichen.
Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ausführlichen Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten Stellung genommen. Vorausgegangen war ein Entwurf aus 2014, der den Verbänden zur vorherigen Stellungnahme zugeleitet wurde.
Das LG München I hatte in seiner Entscheidung vom 30. April 2025 Gelegenheit zu grundlegenden Fragen des Beschlussmängelrechts Stellung zu nehmen. Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sämtliche Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG in einen Beschlussmängelverfahren eingeführt werden müssen und nach deren Ablauf nicht nachgeschoben werden können (BGH, Urteil vom 23.2.2021 - II ZR 24/09).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen vorgelegt, bei denen es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren geht.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) grundlegend reformiert. Erstmals finden sich in den §§ 109–115 HGB detaillierte Regelungen zum Beschlussverfahren und zur gerichtlichen Geltendmachung von Beschlussmängeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Organgesellschaft, die ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausübt, nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen hat (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden Organträger zugeordnet sind.
Wird eine Freistellungsbescheinigung trotz rechtzeitiger Antragstellung wegen einer unionsrechtswidrigen Missbrauchsprüfung nach § 50d Abs. 3 EStG (2012) nicht vor der Ausschüttung erteilt, beginnt der unionsrechtliche Anspruch auf Erstattungszinsen bereits mit dem Tag des Steuereinbehalts. Das Finanzgericht Köln stellt in einem aktuellen Urteil die verzögerte Erteilung einer Freistellungsbescheinigung insoweit dem vom BFH entschiedenen Fall des unionsrechtswidrigen Widerrufs sowie der Versagung einer Freistellungsbescheinigung gleich.
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.