Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird, gebeten und in diesem Zusammenhang die weitere Frage gestellt, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führt.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet umsatzsteuerlich keine Uneinbringlichkeit. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Schlussurteil nach einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, der in seinem Urteil die sogenannte Sollbesteuerung bestätigt hatte.
Herzlich Willkommen zur dreihundertsechsunddreißigsten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In dieser Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei einer einnmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Vielmehr müsse von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung ausgegangen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.
Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen.
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern, welche aufgrund einer durch die Erben rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat am 25. Juni 2025 in seinem Beschluss XI R 14/24 entschieden, dass Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte im Online-Netzwerk X als Einzweck-Gutscheine klassifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass ihre Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da der Leistungsort und die Höhe der Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe festgelegt sind. Diese Regelung gilt für Gutscheine, die nach dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile bemisst.
Der Bundesfinanzhof hat in einem grundlegenden Urteil II R 1/23 entschieden, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer erst mit der Abgabe der Schenkungsteuererklärung endet, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.
Als Ergebnis zweier Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH hält der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen Artikel 64 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Fiktion der Bewirkung eines Umsatzes und folgend die zeitlich gestaffelte Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenvereinbarung dann nicht für anwendbar, wenn der Umsatz oder die Leistung als solche einmalig und nicht zeitraumbezogen ist.
Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG setzt nicht die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG setzt die Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs voraus. War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.