Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Das BMF äußert sich zu den Auswirkungen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und dem Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft Stellung genommen.
In zwei Entscheidungen hat sich der Europäische Gerichtshof zur Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert. Die Luxemburger Richter haben dabei zunächst entschieden, dass die Bestimmung des Organträger als einzigen Steuerschuldner für den Organkreis rechtens ist. Darüber hinaus bleiben allerdings einige Detailfragen offen, die nun seitens des Bundesfinanzhofes im Zuge seiner beiden Schlussurteile geklärt werden müssen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die wirtschaftliche Eingliederung nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht. Die wirtschaftliche Eingliederung (Verflechtung der Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft) kann dabei auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen.
In ihren Schlussanträgen anlässlich eines weiteren Verfahrens zur umsatzsteuerlichen Organschaft vertritt die Generalanwältin erneut die Auffassung, dass alleiniger Steuerpflichtiger grundsätzlich die Mehrwertsteuergruppe selbst ist und nicht ein bestimmtes beherrschendes Mitglied der Gruppe als Organträger. Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs betrifft die mehrwertsteuerliche Behandlung der Leistungen einer juristischen Person des Organkreises, die sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich tätig ist.
Nach einer Entscheidung des EuGH ist es - unter Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität - nicht mit EU-Recht (hier: Artikel 11 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar, dass eine Personengesellschaft nur dann zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe bilden kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind.
Heute hat der EuGH die mit Spannung erwarteten Urteile in Sachen umsatzsteuerliche Organschaft veröffentlicht und dabei einerseits Fingerspitzengefühl bewiesen. Andererseits hat das Gericht Wertungen getroffen, die der BFH in seinen Anschlussurteilen noch auszudeuten haben wird.
Mit einem neuerlichen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH soll im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sogenannter Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Es handelt sich um das bereits zweite Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, bei dem es nunmehr um eine Frage geht, die aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren zweifelhaft geworden ist.
Vor dem Bundesfinanzhof ist fraglich, ob die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist. Um diese Prüfung abschließend vornehmen zu können, haben die obersten Steuerrichter ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
Im Lichte einer höchstrichterlich abschließend noch nicht geklärten Einzelfrage zur umsatzsteuerlichen Organschaft hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Personengesellschaften nicht per se, sondern nur dann Organgesellschaft sein können, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
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In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Damit hat das Gericht das Institut der umsatzsteuerlichen Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen nach bisherigem deutschem Verständnis bestätigt.
Von einer wirtschaftlichen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann laut dem Finanzgericht München bei Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft nur dann ausgegangen werden, wenn entgeltliche Leistungen vorliegen, die für die Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung haben.