Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die steuerliche Rückbeziehung der Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG keinen Einfluss auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht hat.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Formwechsel einer Personenobergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einer Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts von einer Tochter-Personengesellschaft auf eine Enkel-Personengesellschaft führt nach dem Verständnis des Niedersächsischen Finanzgerichts zum rückwirkenden Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof hat für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als („neuer“) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als „alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.
Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung greift nicht ein, wenn eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraums erfolgt ist.
Die formwechselnde Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerlicher Rückwirkung ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ausgeschlossen, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht der Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH unter anderem entschieden, dass der elektrische Strom, der bei der Förderung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle im Tagebau und der anschließenden Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zwecke der Stromerzeugung verwendet wird, nicht steuerbefreit ist. Jedoch könne die anschließende Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zwecke der Stromerzeugung befreit sein, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil zu Mehrabführungen Stellung genommen, die im Rahmen einer Umwandlung bei einer Organgesellschaft entstehen. Die Regelung zu vororganschaftlichen Mehrabführungen soll dabei keine Anwendung finden.
Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Am 13. Februar 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach den mündlichen Verhandlungen am 21. und 22. August 2019 die sieben Entscheidungen zur Steuerbegünstigung für Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) veröffentlicht.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich umfassend zur Norm des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG geäußert und u.a. entschieden, dass § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG unabhängig von einer Missbrauchsabsicht und nicht für die Gewerbesteuer anzuwenden ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künft ...
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.10.2023 einen Entwurf für einen neugefassten Anwendungserlass zum UmwStG (UmwStE-E) an die Verbände zur Stellungnahme mit Frist bis zum 6.12.2023 gesendet. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungserlass vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314 (UmwStE 2011) sind keine grundlegenden Umwälzungen vorgesehen. Im Wesentlichen werden die seit Veröffentlichung des UmwStE 2011 ergangene BFH-Rechtsprechung berücksichtigt sowie Anpassungen an Änderungen der Rechtslage, z.B. im UmwG oder UmwStG, vorgenommen. Nur sehr vereinzelt gibt die Finanzverwaltung ihre bisher im UmwStE 2011 niedergelegte Rechtsauffassung zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der Aussagen der Verwaltung im Vergleich zum UmwStE 2011 dargeste ...
Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft bei umwandlungssteuerrechtlich fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.
Das Hessische Finanzgericht hat mit Gerichtsbescheid für den Fall der rückwirkenden Verschmelzung einer Organträgerkapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft entschieden, dass eine Fortsetzung der durch den übertragenden Rechtsträger vermittelten finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG durch den übernehmenden Rechtsträger - entgegen der Verwaltungsauffassung - auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung auf einen - bezogen auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft - unterjährigen Stichtag erfolgt und die Beteiligung an der Organgesellschaft dem übernehmenden Rechtsträger damit nicht bereits zu Beginn ihres Wirtschaftsjahres zuzurechnen ist.
Im Formwechsel der übernehmenden Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einem Anteilstausch liegt nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts eine steuerpflichtige Veräußerung, die zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn führt. Dies gilt auch, wenn der Formwechsel zu Buchwerten erfolgt ist. Die Gewährung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen lehnte das Finanzgericht ab.