Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, nicht ordnungsgemäß angewendet werden.
Der Europäische Gerichtshof hatte im März 2019 in einem schwedischen Fall über die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen zu befinden. Es handelte sich dabei um fünftägige Buchhaltungslehrgänge (Fortbildungen) einer schwedischen Tochtergesellschaft eines Berufsverbandes für Lohnbuchhaltungsberater, wobei die Teilnehmer in Schweden ansässige Steuerpflichtige waren. Das Urteil der Europarichter lässt auch Rückschlüsse über den Leistungsort bei Unterrichtsleistungen generell zu.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Fahrunterricht in einer Fahrschule um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme daher nicht in Betracht.
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung des § 25 Umsatzsteuergesetz bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert.
Eine verbilligte, gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt angebotene Reise, die den Besuch einer Kaufveranstaltung ohne Kaufzwang umfasst, fällt nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter die Margenbesteuerung infolge der Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG – was den Vorsteuerabzug ausschließt. Auch eine Negativmarge führt nicht zu einer Erstattung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Weiterbelastung von Kosten – erst recht eine Hin- und Zurückbelastung – ist umsatzsteuerlich gegenstandslos, wenn keinerlei umsatzsteuerbare Leistungen zugrunde liegen. Ob das tatsächlich der Fall ist, sollte im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäischen Gerichtshofes unter anderem entschieden, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn ein Steuerpflichtiger von Dritten touristische Dienstleistungen, insbesondere Beförderungsleistungen, erwirbt, um sie bei Ausflugsfahrten an Verbraucher zu verkaufen und dabei eine negative Marge erzielt.
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 treten bedeutende Neuerungen im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Regelungen überarbeitet, um sicherzustellen, dass Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen zukünftig nur dann anerkannt werden, wenn diese per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei den Abzügen zu gewährleisten. Nachfolgend erfahren Sie, welche Personenkreise nun unter die neuen Regelungen fallen, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die Änderungen auf das verfügbare Netto-Einkommen auswirken könnten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofs ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die in Artikel 26 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgesehene Sonderregelung für Reisebüros anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige Reiseleistungen mit Verlust erbringt und die Rentabilität nur durch den Verkauf von Waren im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erreicht. Der Generalanwalt sieht dies in seinen heutigen Schlussanträgen skeptisch.
In einem niederländischen Fall hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Steuerbefreiung für die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Sozialfürsorge erbrachte Dienstleistung nur gewährt werden kann, wenn das Gruppenmitglied selbst die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an Schulen von der Umsatzsteuer befreit sein. Maßgeblich ist, dass diese Angebote der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen.