Der Europäische Gerichtshof hatte im März 2019 in einem schwedischen Fall über die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen zu befinden. Es handelte sich dabei um fünftägige Buchhaltungslehrgänge (Fortbildungen) einer schwedischen Tochtergesellschaft eines Berufsverbandes für Lohnbuchhaltungsberater, wobei die Teilnehmer in Schweden ansässige Steuerpflichtige waren. Das Urteil der Europarichter lässt auch Rückschlüsse über den Leistungsort bei Unterrichtsleistungen generell zu.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Europäischen Gerichtshof klargestellt, nicht ordnungsgemäß angewendet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Fahrunterricht in einer Fahrschule um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme daher nicht in Betracht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05. Mai 2022 ein Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation veröffentlicht.
Nach einem Urteil des EuGH in einem polnischen Fall ist die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen eine Lieferung von Gegenständen, die aus mehreren verschiedenen Leistungen an den betreffenden Ladepunkten bestehen kann.
Vor dem EuGH ist die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch eine „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ erbracht werden zur Klärung aufgerufen. Die entscheidende Frage ist, welcher dieser beiden der „betreffende Mitgliedstaat“ konkret ist. Die Generalanwältin kam zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, dem die Richtlinie über den Ort der Dienstleistung die Besteuerungsbefugnis überträgt, prüfen muss, ob die erbrachten Dienstleistungen eng mit der Wohlfahrtspflege und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet umsatzsteuerlich keine Uneinbringlichkeit. Eine Teilleistung, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Schlussurteil nach einer diesbezüglichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, der in seinem Urteil die sogenannte Sollbesteuerung bestätigt hatte.
Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.
In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, nicht erforderlich ist und dadurch das Recht auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten nicht verletzt wird.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (zur Steuerschuldnerschaft von Unternehmern und juristischen Personen als Leistungsempfänger) nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen beziehen, als mehrwertsteuerbefreite Dienstleistung. Die engen Maßstäbe und Anforderungen, die der EuGH für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i aufgestellt hat, gelten hier nicht. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Supervisionsleistungen der Klägerin nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
In einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG und die Weigerung der rumänischen Steuerbehörde, den Vorsteuerabzug für gruppeninterne Verwaltungsdienstleistungen zuzulassen. In seinem Urteil hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervor, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nachzuweisen und dass die nationalen Gerichte alle Tatsachen und Umstände bewerten müssen, um den Zusammenhang zwischen den erworbenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen zu bestimmen.