Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht erfüllt, kann im Billigkeitsverfahren ausnahmsweise nach Vertrauensschutzgründen ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, sofern der Rechnungsempfänger gutgläubig war.
Im November vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof in einem rumänischen Fall mit einer Entscheidung zur Rechnungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug aufmerksam gemacht.
Aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding soll der Europäische Gerichtshof klären, ob von einer Holding bezogene Vorleistungen auch dann zu den allgemeinen Kosten ihrer entgeltlichen Verwaltungsdienstleistungen gehören können, wenn die Eingangsleistungen unentgeltlich als Gesellschafterbeiträge eingelegt werden. In seinen heutigen Schlussanträgen hat sich der Generalanwalt in der vorgegebenen Konstellation gegen einen Vorsteuerabzug ausgesprochen.
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster können vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen den Vorsteuerabzug nachträglich mindern.
Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21 zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding Stellung genommen.
Bezieht eine Holdinggesellschaft für administrative Tätigkeiten von ihrer Organtochter eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungspauschale, kann sie den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Kapitalbeschaffungsleistungen geltend machen. Denn es handelt sich dabei um Allgemeinkosten, die unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding aus bestimmten Eingangsleistungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.11.2015 (V R 8/15) Stellung, mit dem der BFH unter Anwendung von EuGH-Entscheidungen entschieden hat, dass dem Gründungsgesellschafter ein Vorsteuerabzug aus den der Gesellschaftsgründung vorgelagerten Eingangsumsätzen nur im Falle eines Investitionsumsatzes zusteht.
In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.
Wenn in Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ein falsch berechneter Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wurde, dürfen die Rechnungen entsprechend berichtigt werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes schuldet der Aussteller den zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuerbetrag nicht.
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. In drei Entscheidungen folgt der Bundesfinanzhof einem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem er die betreffenden Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob die Angabe der Warengattung ausreicht.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die entgeltliche Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen.
Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach Meinung des Finanzgerichts Münster kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthält. Fehlen beispielsweise Angaben zum Leistungsempfänger kann der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend ausgeübt werden.