Der BFH hat mit Urteil V R 38/23 entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keinen expliziten Hinweis wie „Vorkasse“ enthält, sofern erkennbar ist, dass die Zahlung für eine später zu erbringende Leistung erfolgt.
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der Beratungskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, auch wenn diese letztlich nicht durchgeführt wurde, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt im entschiedenen Streitfall für Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz für ein Betreiberprojekt stehen.
In einem kürzlich ergangenen Urteil zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit der Ausführung der Lieferung oder der sonstigen Leistung entsteht und nicht vom Besitz einer Rechnung abhängig sein darf. Jede sozusagen „zwangsweise Stundung” verstoße gegen den Grundsatz der Steuerneutralität. Das Urteil kann somit auch Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern haben.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs erfordert die richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet.
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
In einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG und die Weigerung der rumänischen Steuerbehörde, den Vorsteuerabzug für gruppeninterne Verwaltungsdienstleistungen zuzulassen. In seinem Urteil hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) hervor, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nachzuweisen und dass die nationalen Gerichte alle Tatsachen und Umstände bewerten müssen, um den Zusammenhang zwischen den erworbenen Dienstleistungen und den steuerpflichtigen Umsätzen zu bestimmen.
Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21 zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding Stellung genommen.
Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach dem nationalen Zivilrecht kann für sich allein betrachtet nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Nach einem Urteil des EuGH gilt dies jedoch nur dann, wenn seitens des nationalen Gerichts geprüft und sichergestellt wurde, dass der Vorgang nicht als fiktiver Umsatz einzustufen ist oder dass, wenn dieser Umsatz tatsächlich bewirkt wurde, er nicht auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder einem Rechtsmissbrauch beruht.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nimmt in einem eigens veröffentlichten Schreiben zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten Stellung. Im Fokus der umfangreichen ministeriellen Verlautbarung steht die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. Januar 2023 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem der UStAE um spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt wird.
Wenn in Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ein falsch berechneter Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wurde, dürfen die Rechnungen entsprechend berichtigt werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes schuldet der Aussteller den zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuerbetrag nicht.
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Nürnberg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höher versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Europarichter ab.