In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass ein Veräußerer seinen ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren muss, wenn er nach Übertragung des Geschäftsbetriebs das Gebäude umsatzsteuerfrei an den Erwerber vermietet.
In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) unter anderem entschieden, dass die unentgeltliche Einbringung (ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile) von bebauten und vermieteten Grundstücken in das eigene Unternehmen umsatzsteuerlich keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. November 2022 ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Saldierung der Vorsteuer veröffentlicht.
Entfällt bei einem Gegenstand, den der Unternehmer zunächst gemischt für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze genutzt hatte, die Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze, während der Unternehmer die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortsetzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01. September 2022 zu dem EuGH-Urteil vom 9. Juli 2020, C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, und dem BFH-Folgeurteil vom 27. Oktober 2020 – V R 20/20 (V R 61/17) Stellung genommen und dabei den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. November 2025 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Februar 2024 ein Schreiben zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Juli 2025 ein Schreiben zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) veröffentlicht.
Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt, und dass die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraussetzt, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reiche dafür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträg ...
Nach Meinung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) ist die Sacheinlage des Gesellschafters einer Einpersonengesellschaft in seine Gesellschaft ohne Gewährung zusätzlicher Anteile keine entgeltliche Leistung. Es kann sich aber um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil ist, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist.
Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen.
Eine geschäftliche Erfolglosigkeit, die eine Nichtnutzung einer zuvor überwiegend für steuerpflichtige Umsätze genutzten Cafeteria zur Folge hat, führt nur dann zu einer „Änderung der Verhältnisse“ und zur Vorsteuerberichtigung, wenn der Steuerpflichtige jeglichen besteuerten Umsatz in den Räumlichkeiten dieser Cafeteria eingestellt hat und er weiterhin steuerbefreite Umsätze in diesen Räumlichkeiten getätigt und diese ausschließlich für diese Umsätze genutzt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs festgestellt.
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.