Mit dem im Juli 2026 vereinbarten Maßnahmenpaket „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" haben CDU/CSU und SPD Vorhaben auf den Weg gebracht, die Befristungsrecht, Kündigungsschutz, Mitbestimmung und Krankmeldung grundlegend verändern könnten. Ziel des Pakets ist es, den Standort Deutschland angesichts von technologischem Wandel, demografischem Druck und wachsendem internationalen Wettbewerb zu stärken. Konkrete Gesetzentwürfe liegen noch nicht vor. Ein genauer Blick lohnt sich für Arbeitgeber aber bereits jetzt. Wir stellen Ihnen die wichtigsten geplanten Neuregelungen vor.
Die Bundesbank hat am 30. Juni 2026 eine Neuauflage der „Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen“ (Erläuterung) veröffentlicht.
Die Erläuterung enthält unter anderem einige klarstellende Hinweise zum Meldewesen für Kryptowerte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 in einem Schreiben zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaften als Organträger Stellung genommen.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist.
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben heute in der Bundespressekonferenz einen Aktionsplan mit 26 Maßnahmen vorgestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Organgesellschaft, die ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausübt, nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen hat (sogenannte Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden Organträger zugeordnet sind.
Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, so eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen geklärt, ob und wann die Mitgliedstaaten - insbesondere um Steuerhinterziehungen zu verhindern - bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen zu einer 100%igen Beteiligung verpflichten dürfen. Eine rein theoretische Gefahr ohne ausdrückliche Begründung eines Missbrauchs ist nicht ausreichend.
Ein Steuerpflichtiger gilt nicht als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz, wenn eine Rückkehr an seinen Wohnort aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Faktoren, beurteilt und kann nicht allein auf der Grundlage allgemeiner Kriterien, insbesondere einer festen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. II R 56/22) klargestellt, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft oder Erbengemeinschaft organisiert ist, keinen eigenständigen Rechtsträger im zivil- und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne bildet. Dementsprechend kann diese Gruppe auch nicht als herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gelten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 das EU-Koordinierungsrecht gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin Anwendung findet. Dies schränkt die bisherige Rechtslage in Bezug auf Kindergeldansprüche mit UK-Bezug ein.