Am 22. November 2024 hat der Bundesrat in seiner Sitzung dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Sofern das Gesetz nun entsprechend ausgefertigt und verkündet wird, wovon auszugehen ist, besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts damit grundsätzlich die Möglichkeit, den § 2 Abs. 3 UStG weitere zwei Jahre anzuwenden und gegen die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG zu optieren.
Am 21.11.2024 wurde das Urteil des BFH vom 29.8.2024 veröffentlicht, welches die Voraussetzungen der Zusammenfassung von BgA gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG präzisiert und damit den Anwendungsbereich von Kettenzusammenfassungen einschränkt. Er widerspricht damit ausdrücklich der im BMF-Schrieben vom 12.11.2009 großzügigeren niedergelegten Auffassung zur Kettenzusammenfassung der Finanzverwaltung, was erhebliche Auswirkungen für die Praxis haben könnte.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder nach § 18 Abs. 4f und 4g UStG Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. Oktober 2022 den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts veröffentlicht.