Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann ‑wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge‑ zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF, Schreiben vom 20. November 2013 - IV C 6 - S 2139 b/07/10002; Rz. 36, 37, 58) Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 ein Schreiben zum Gewinn aus Restschuldbefreiung veröffentlicht. Das Schreiben behandelt die sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung.
Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb rückgängig zu machen ist, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsunterbrechung und keine Zwangsbetriebsaufgabe vor, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist. Weitere Voraussetzung: Der Steuerpflichtige darf keine Aufgabeerklärung abgeben und die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden zurückbehalten und nicht wesentlich umgestaltet.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Veräußerung von Teilen der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden entgegen der Verwaltungsmeinung im Umwandlungssteuer-Erlass dann nicht zu einem gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I führt, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, die den eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auch von vornherein gewerbesteuerfrei zu Teilwerten in die Kapitalgesellschaft hätte einbringen beziehungsweise veräußern können.