Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Betreiber zahlen, der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben.
Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Verzögerung beim Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer führt.
Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss entschieden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. Dezember 2021 ein Schreiben zur Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind.
Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Die Finanzministerien der Länder haben sich am 12. März 2021 darauf verständigt, die Möglichkeiten vereinfachter Stundungsanträge für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.
Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar (vgl. u.a. BFH vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 AdV). Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. März 2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), wonach bis zum 31. Dezember 2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt.