Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, wie die Zuteilung neuer Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens (durch sog. Spin-Off) steuerlich zu behandeln ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geführt wird, auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zu steuerlichen Fragen betreffend die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Stellung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu diesem Themenkomplex in mehreren früheren Entscheidungen Stellung genommen. In ihrem aktuellen Schreiben regelt die Finanzbehörde die Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze.
Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Rückgewähr von Nennkapital zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen. Eine handelsrechtlich wirksame Nennkapitalherabsetzung ist auf der Ebene des Anteilseigners nicht steuerbar. Es handelt sich weder rechtlich noch wirtschaftlich um Ertrag.