Herzlich Willkommen zur vierhundertzweiten Ausgabe unseres Steuern & Recht Podcasts – den PwC Steuernachrichten zum Hören. In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit folgenden Themen:
Mit BMF-Schreiben vom 18. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz an bestimmte Verbände versandt. Ihnen und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 15. Januar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme (per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de) zu diesem Entwurf gegeben.
In seinem heute veröffentlichten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung gegenüber inländischen Familienstiftungen grundsätzlich und vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gegen die Vorschriften des freien Kapitalverkehrs verstößt. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln.
Das Finanzgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Urteil über den Abzug von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen, zu entscheiden.
Eine in der Schweiz gegründete Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und rechtlich als nichtrechtsfähige Stiftung eingestuft wird, unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Diese BFH-Entscheidung hebt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Juni 2022 sowie den entsprechenden Ersatzerbschaftsteuerbescheid auf.
In insgesamt vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln ist der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Der Generalanwalt sieht darin in seinen heutigen Schlussanträgen keinen Verstoß gegen EU-Recht.
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungsteuer unterliegt.