Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Abzugsfähigkeit von finalen Betriebsstättenverlusten – ein Evergreen in der deutschen Steuerrechtsprechung. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte ausländische Betriebsstättenverluste wegen dortiger Schließung der Niederlassungen zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt sieht sich hingegen nach wie vor im Recht und zog vor den Bundesfinanzhof.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Verrechnung von finalen Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der im Inland ansässigen Muttergesellschaft eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaften voraussetzt, die eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft beinhaltet.
Der Europäische Gerichtshof ist erneut in Sachen „finale Verluste“ gefragt. In zwei schwedischen Fällen hat die Generalanwältin ihre Schlussanträge formuliert und ist von einer „Finalität“ bzw. grenzüberschreitenden Verlustnutzung aufgrund der Besonderheiten der Fälle nicht überzeugt.