Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften bewegen sich in der Krise auf einem schmalen Grat: In welchem Stadium richtet sich ihr Handeln noch am langfristigen Interesse der Anteilseigner aus – und ab wann sind die Interessen der Gläubiger leitend? Diese Frage nach einem möglichen shift of fiduciary duties ist besonders praxisrelevant, weil sie die Leitplanken für Entscheidungen in der Krise eines Unternehmens beschreibt und damit Haftungsrisiken aufzeigt.
In einem aktuellen Urteil äußert sich der Bundesgerichtshof zu der enorm praxisrelevanten Frage, wie sich die interne Zuständigkeitsverteilung in der Geschäftsleitung auf die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit auswirkt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid vom Haftungsschuldner erstmals vorgetragene Umstände dazu führen können, dass sich die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig erweist.
Die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO beschränkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Schuldner einer Steuer nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften kann.
Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach § 13c UStG für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein GbR-Gesellschafter für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden kann.
Die Finanzverwaltung hat ein Anwendungsschreiben zu den im Zuge des sogenannten „Jahressteuergesetzes 2018“ ab 2019 eingeführten Haftungsregelungen für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet veröffentlicht.
Zum 1. Januar 2019 ist das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel in Kraft getreten. Die neuen Haftungsregeln betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Internethändler müssen von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können.