Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Anwendungschreiben zur Steuerbefreiung der Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und der Pauschalierung der Lohnsteuer Stellung genommen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes in Sachen Lohnsteuerpauschalierung bei Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen. Es weicht - im Vorgriff auf eine geänderte gesetzliche Regelung - von der aktuellen BFH-Rechtsprechung ab und definiert, wann die Zusätzlichkeitsvoraussetzung aus Sicht der Finanzverwaltung - zukünftig gestützt durch einen geänderten Gesetzeswortlaut - erfüllt ist. Im Ergebnis sollen "nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt" sein.
Der BFH hat mit Urteil vom 1. August 2019 seine bisherige Spruchpraxis geändert und entschieden, dass der Begriff der "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbrachten Arbeitgeberleistungen auch im Falle einer Gehaltsumwandlung erfüllt sein kann, wenn Zuschüsse verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.