Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit einem aktuellen Beschluss hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.
Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Antragswahlrecht für beschränkt Steuerpflichtige hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer aktuellen Verlautbarung - „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ - mitgeteilt, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch für Personen möglich ist, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Regelung des Ausschlusses einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer unionsrechtswidrig ist. Einer solchen Praxis stehe das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz entgegen.
Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.
Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-581/17 „Wächtler“), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Unterlassung eines auf dem FKAustG beruhenden Datenaustauschs mit der Schweiz haben und auch kein Anspruch auf Löschung bereits übermittelter Daten besteht. Die dem Datenaustausch zugrunde liegenden Vorschriften seien verfassungsgemäß.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Unterlassung eines auf dem FKAustG beruhenden Datenaustauschs mit der Schweiz haben und auch kein Anspruch auf Löschung bereits übermittelter Daten besteht. Die dem Datenaustausch zugrunde liegenden Vorschriften seien verfassungsgemäß.
Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte "dient", die ihre Gewinne aus einer der in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 beschriebenen Tätigkeiten erzielt.
Um die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu bekämpfen, wurde mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung mit mehreren Maßnahmen abgeschlossen. Diese Vereinbarung soll nunmehr nicht vor dem 30. September 2021 gekündigt werden.
Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungsteuer unterliegt.