In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft durch das sogenannte Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) begünstigt sein kann.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft eines Rückversicherungsunternehmens nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme der Hinzurechnung gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung EGV (heute Art. 63 AEUV). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich ist, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bewirkt auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung darstellt.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem EuGH eine Frage zur Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufwendungen für die Überlassung von Kabelweitersenderechten können nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Hinzurechnung eines Teils der Streubesitzdividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz im Erhebungszeitraum 2001 stellt keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, wenn und soweit diese Dividenden - wie im vorliegenden Streitfall - in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofes entschieden.
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind. Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, so dass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typ ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil erneut zu der mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG bedeutsamen Frage der Abgrenzung zwischen (fiktivem) Anlage- und Umlaufvermögen unter Zugrundelegung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.
Nachdem der BFH und das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016, Bundessteuerblatt Teil Eins (BStBl I) Seite 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Absatz 1 Abgabenordnung (AO)) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben.
Die sog. Drittanstellung nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts als nur teilweise begründet angesehen und entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Zurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG dann ausscheidet, wenn das Mietvertragselement dem gesamten Vertrag nicht das Gepräge gibt. Darüber hinaus wies der BFH die Revision als unbegründet ab und bejahte die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei wiederholter Anmietung eines bestimmten Typs von sog. Mehrwegsteigen (Gemüsekisten) bei einer andauernden Geschäftsbeziehung (Annahme von fiktivem Anlagevermögen).
Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.