Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat seine Urteile verkündet, in denen es Klagen des Königreichs Spanien und mehrerer Unternehmen gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission stattgegeben hat, in der die spanische Steuerregelung für den Abzug des indirekten Erwerbs von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe erklärt wurde. Infolgedessen hat das EuG die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig erklärt.
In Polen wurde einem Unternehmen die Befreiung von der Grundsteuer versagt, die vorgesehen ist, wenn ein Grundstück, das Teil der Eisenbahninfrastruktur ist, Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit der Begründung, dass die Gewährung der Befreiung gegen Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen verstoße. Der Europäische Gerichtshof hat bei dieser Gelegenheit die Umstände präzisiert, unter denen Steuerbefreiungen gegen das Unionsrecht verstoßen können.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Klagen der Republik Irland sowie der Gesellschaften Apple Sales International und Apple Operations Europe gegen den Beschluss der Europäischen Kommission stattgegeben und den Beschluss für nichtig erklärt. Der Kommission sei es nicht gelungen, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege.
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Amazon-Fall das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das erstinstanzliche Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) bezüglich der Steuervorbescheide aus Luxemburg zurückgewiesen. Es bleibt daher bei der Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom 4. Oktober 2017 durch das EuG.
Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, die Luxemburg der Engie-Gruppe erteilt hatte, hat gegen das Unionsrecht verstoßen. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute in zwei verbundenen Rechtssachen entschieden.
Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Urteil vom 19. Mai 2021 der Klage der Deutschen Lufthansa stattgegeben und den streitigen Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt hatte, wendete sich das Land Rheinland-Pfalz in der Folge an den EuGH und beantragte, das EuG-Urteil aufzuheben. In seiner heutigen Entscheidung hebt der EuGH das streitige Urteil des Europäischen Gerichts in Anbetracht mehrerer Rechtsfehler und Begründungsmängel auf und verweist die Sache nach dort zurück.
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg Amazon unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen im Wege von entsprechenden Steuervorbescheiden gewährt hat.
In ihren am 4. Mai 2023 veröffentlichten Schlussanträgen vertritt die Generalanwältin Kokott die Auffassung, dass die Europäische Kommission zu Unrecht festgestellt hat, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorbescheiden ("tax rulings") gewährt hat. Sie empfiehlt dem EuGH daher, das angefochtene Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) aufzuheben und den betreffenden Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.
In seinem heutigen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt, mit dem die von Deutschland im Kontext der Covid-19-Pandemie geplante Rekapitalisierung der Lufthansa in Höhe von 6 Mrd. Euro genehmigt wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit staatlichen Beihilfen zu befassen, die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn (FFH) wegen seines defizitären Zustands in Form einer Betriebsbeihilfe gewährte. Diese hatte die EU-Kommission genehmigt, die Deutsche Lufthansa (DLH) war mit ihrer Klage auf Nichtigkeit dieses Beschlusses vor dem Gericht der Europäischen Union zunächst erfolgreich. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz hiergegen beim EuGH Rechtsmittel eingelegt hat, war nun zunächst der Generalanwalt am Zug. Geht es nach seinen Schlussanträgen sieht der Ausblick für die DLH nicht positiv aus.
Der vom Europäischen Gericht (EuG) für nichtig erklärte Beschluss der Kommission über eine rechtswidrige staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des FC Valencia hat Bestand. In seinem Urteil vom 10. November 2022 weist der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Rechtsmittel der Kommission zurück. Nach Ansicht des EuGH habe das EuG der Kommission keine übermäßige Beweislast auferlegt. Die in Rede stehenden Unterstützungen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen an eine nahestehende Stiftung, mit dessen Hilfe Aktien des FC Valencia erworben wurden, sind mangels ausreichender Begründung der Kommission rechtens.
Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 12. Mai 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 (Verfahren in Sachen des französischen Energieunternehmens Engie) zwischenzeitlich Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht.
Nach dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat die Kommission in einem belgischen Fall zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt. Der EuGH hebt insoweit das frühere Urteil des Europäischen Gerichts auf und verweist die Sache zur Entscheidung über andere Gesichtspunkte der Rechtssache nach dort zurück.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Juni den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission zur sogenannten Sanierungsklausel in § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) für nichtig erklärt. Aufgrund dieses Beschlusses mussten sämtliche Steuervorteile deutscher Unternehmen aus der Inanspruchnahme der im Zuge der Finanzkrise eingeführten Regelung zurückgefordert werden. § 8c Abs. 1a KStG war seither unanwendbar. Das EuGH-Urteil stellt eine Kehrtwende dieser Entwicklungen dar.
Verschiedene Finanzgerichte hatten sich jüngst mit der Vergünstigung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz bei Umstrukturierungen im Konzern beschäftigt. Deren Entscheidungen sind derzeit allesamt beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser hat mittlerweile das Bundesfinanzministerium aufgefordert, den entsprechenden Verfahren beizutreten. Im Fokus steht offenbar auch die Frage, inwieweit diese Steuervergünstigung als verbotene Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist.
In einem niederländischen Fall geht es um die beantragte Erstattung der von der niederländischen Finanzverwaltung einbehaltenen Dividendensteuer eines deutschen Spezial-Fonds aufgrund der unionsrechtlich vorgesehenen Kapitalverkehrsfreiheit. Dies alles im Lichte einer bereits früher festgestellten Beihilferegelung durch die Kommission. Der EuGH entschied, dass - wenn die Kapitalertragsteuererstattung eine Beihilferegelung darstellt – das nationale Gericht nicht befugt wäre, über die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit zu entscheiden.