Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs in Sachen vorläufiger Rechtsschutz kann eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben.
Das sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei einer durch einen Abspaltungsvorgang auf der Ebene der Oberkapitalgesellschaft, die im Zuge der Abspaltung mehrere 100%-ige Beteiligungen an grundbesitzenden Unterkapitalgesellschaften erworben hat, ausgelösten Grunderwerbsteuer nicht um Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Obergesellschaft an den erworbenen Beteiligungen handelt, sondern um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.
Mit Datum vom 5.3.2024 liegen Gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigungen von mindestens 90 % an einer Gesellschaft mit Grundbesitz) vor.
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ‑wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft‑ die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2017, II R 41/15). Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten (AK) und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die AK des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind.
Das Finanzgericht Münster hat durch ein aktuelles Urteil entschieden, dass kein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2338) vorliegt, wenn im zu betrachtenden 5-Jahres-Zeitraum durchgängig dieselbe Person Mehrheitsanteilseigner der betroffenen Körperschaft ist. Die Vorschriften sind teleologisch zu reduzieren und auf einen solchen Fall nicht anzuwenden.
Bei einer über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft vermittelten (mittelbaren) Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist für eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Anteil am Vermögen der Personengesellschaft und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen maßgebend.
Eine Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Beispielsweise, wenn er durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile bemisst.
Der Bundesfinanzhof hat in Bezug auf die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters entschieden, dass die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sogenannten Mantelkauf nicht stets als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist. In dem entschiedenen Fall wurden in engem zeitlichem Zusammenhang durch den Ehemann Anteile an einer Mantel-GmbH und durch dessen Ehefrau Forderungen zu einem Preis unterhalb des Nennwertes gegenüber dieser GmbH erworben.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 EUR zu bewerten ist.
Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundstücksveräußerer für den Erwerb von Anteilen an der künftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundstücksveräußerer zur Übertragung des Grundstücks an die Gesellschaft zu veranlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
Veräußert ein Gesellschafter aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG auch dann gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile an der übertragenden Körperschaft tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat und ob § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG und § 7 UmwStG ggf. teleologisch zu reduzieren seien.
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder der Grunderwerbsteuer.
Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.
Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene Aufwendungen ‑‑wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks‑‑ erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht wie ein Mitunternehmer zur Führung einer Ergänzungsbilanz und zur Inanspruchnahme von AfA auf die in den Wirtschaftsgütern der KGaA enthaltenen stillen Reserven berechtigt ist, da er steuerlich keinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen der KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern erwirbt.