Laut einer Meldung des DStV hat die Finanzministerkonferenz am 10. September 2026 nach neuen Vorschlägen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer beschlossen. Das Verrechnungsmodell soll ab dem 1. Januar 2030 zur Verfügung stehen.
Vor dem Gericht der EU (EuG) ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes unter anderem zu der Frage anhängig, ob die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ausschließlich zu Wartungs- oder Reparaturarbeiten Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Die Generalanwältin gibt in ihren Schlussanträgen erste Hinweise auf ein mögliches Ergebnis.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs erfordert die richtlinienkonforme Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kann ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
Das Bundeskabinett hat heute das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Darin sind auch zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Erklärtes Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise, so das Bundesfinanzministerium in seiner aktuellen Verlautbarung.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer illegalen Wareneinfuhr entschieden, dass eine nationale Regelung mit EU-Recht unvereinbar ist, nach der Artikel 215 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.
In Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich umsatzsteuerlich der Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die EU verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets seitens der Verwaltung zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 umgesetzt.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 15. Mai 2018 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt. Das nun ergangene ausführliche BMF-Schreiben dient der Auslegung und der Anwendung des Gesetzes.
Das Finanzgericht Hamburg hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet und um Klärung der Frage gebeten, wo sich mehrwertsteuerrechtlich der Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels befindet, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird.
Am 24. November wurden die Koalitionsvereinbarungen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP abgeschlossen. Die Zustimmung der drei Parteien zum Koalitionsvertrag steht derzeit noch aus. BÜNDNIS 90/Die Grünen lassen ihre Mitglieder ab dem 24. November 2021 zehn Tage über den Koalitionsvertrag und das Personaltableau abstimmen.
Mit Schreiben vom 12. November hat das BMF zur Anwendung der aktuellen BFH-Rechtsprechung in Bezug auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.